Betrug und Diebstahl lassen sich für Gesellschaften lange vor der Schrift archäologisch nachweisen und sind in der Verhaltensforschung auch für Tiere bekannt – sie gehen also mindestens bis auf die Neanderthaler zurück. Rechtsbeugung ist Thema schon der ältesten überlieferten Gesetzestexte. Beides soll hier nicht Thema sein.
Was die folgenden Beispiele belegen sollen ist vielmehr, in welchem Umfang Unrecht nicht mehr heimlich und versteckt stattfindet und auch nicht, wie in totalitären Diktaturen, mit einer rechtsstaatlichen Fassade vertuscht wird, sondern ganz offen, und daß es offensichtlich niemanden stört.
Dieses selbstverständliche Hinnehmen und die Akzeptanz sind es, die einen Rechtsstaat, der Unrecht nicht immer verhindern kann, und einen offenen Unrechtsstaat voneinander unterscheiden.
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Ein Vermieter durfte nach einem Göttinger Gerichtsurteil einem Mieter fristlos kündigen, weil der ihm wichtiges verschwiegen hatte. Wie so oft ist das Interessante hier weniger das Urteil selbst als seine Begründung:
Grund: Der 24-Jährige hatte seiner Vermieterin verschwiegen, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten ein potentielles Angriffsziel für linksgerichtete Gewalt sein könnte. Nach Ansicht des Gerichts hätte er sie über seine besondere Rolle aufklären müssen, weil dies auch Auswirkungen auf das Mietobjekt haben könnte, sagte ein Sprecher. Da er dies unterlassen habe, sei der Mietvertrag durch arglistige Täuschung zustande gekommen und somit nichtig.
Sehen wir genau hin, was dort gesagt wird. Was wäre, wenn es sich bei dem Mieter um einen Homosexuellen oder um jemanden jüdischer Abstammung handelte? Könnte nicht der Vermieter mit genau demselben Recht und derselben Begründung Auskunft verlangen und den Vetrag verweigern? Immerhin sind beide Gruppen nachweislich ebenfalls einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
Mehr noch. Daß in Deutschland ein bekanntes Mitglied einer führenden (i.e. der zahlenmäßig zweitgrößten) Oppositionspartei ständig auf der Hut vor Vandalismus und körperlichen Angriffen sein muß und dieses Risiko auf sein gesamtes rein zufälliges räumliches Umfeld übergreift, thematisiert dieses Gericht nicht etwa als Skandal, sondern setzt es als normale, alltägliche und hinlänglich bekannte Tatsache einfach voraus.
Hier wird eine Pflicht verlagert. Es ist nicht mehr die wichtigste Kernaufgabe des Staates, unpolitische und unbeteiligte Vermieter vor Angriffen zu schützen, sondern die Pflicht des Vermieters, solche Risiken zu vermeiden. Alles andere könnte ihm nach dem Tenor dieses Urteils als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Das geht über die alte Vogelfreiheit, die es seit dem Ende der frühen Neuzeit offiziell gar nicht mehr geben sollte, noch weit hinaus. Damals durfte den Vogelfreien selbst zwar jeder ungestraft angreifen, nicht aber andere Bürger die ihm Aufnahme gewährten. Diese Form der rücksichtslosen Sippenhaft ist eine Errungenschaft des Stalinismus und anderer Totalitarismen jener Zeit. Interessant, daß ein deutsches Gericht sie heute wieder aufblühen läßt.
Wenn der Staat sein Gewaltmonopol und die ihm daraus erwachsenden Pflichten nicht mehr wahrnimmt, dann wird der betroffene Bürger, egal wie unfreiwillig, zum Selbstschutz gezwungen und per Notwehr auch berechtigt. Die unausweichliche Folge werden Straßenschlachten im Stil der Dreißiger Jahre sein. Ist das wirklich das gewollte Ziel unserer von dem allem abgeschirmten Berufspolitikerkaste, auf das sie gezielt und bewußt hinsteuert? Taten sagen mehr und deutlicheres als Worte und genau danach sieht es objektiv aus.
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Am 2011-01-25 fällte das Bundesverfassungsgericht ein bemerkenswertes Urteil über den Unterhaltsanspruch geschiedener Frauen. Zitat aus Absatz 57:
„Dem Unterhaltsberechtigten sollte also nach der Scheidung der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden.“
Halten wir fest, niemand in Deutschland, mit Ausnahme vielleicht von Berufspolitikern und beamteten Richtern, hat einen Anspruch auf einen einmal erreichten Lebensstandard und eine Garantie gegen sozialen Abstieg. Insbesondere muß jede verheiratete Frau, die sich nicht scheiden läßt, jederzeit auch mit der Möglichkeit rechnen, das Einkommen des Mannes und der Familie könnte, warum auch immer, drastisch sinken. Der Rat für alle Frauen kann also nur lauten, sich, wenn eine finanzielle Glückssträhne eintritt und die Lage sich verbessert, sofort scheiden zu lassen. Nicht wenige handeln ja auch danach. Im Ergebnis hat ein unterhaltspflichtiger Mann ein Heiratsverbot auf Lebenszeit, eine unterhaltsberechtigte Frau aber alle Rechte und Freiheiten der Welt. Und welche Gruppe ist es, die an erster Stelle den größten Gewinn und Nutzen davon hat? Wie so oft ist es, hier in Form der Scheidungsanwälte, die der Juristen, dieselbe, der diese Richter auch angehören. Welch ein Zufall.
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In Nordrhein-Westfalen gilt seit Dezember 2003 das Behindertengleichstellungsgesetz ergänzt durch die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik . Ersteres bestimmt die Gültigkeit neben allen Arten von Behörden auch für
„Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der in den Sätzen 1 und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen des § 4 erfüllen.“,
worunter man durchaus auch z.B. die Parteien verstehen kann. Letztere benennt das Ende der Übergangsfristen:
„Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum 31. Dezember 2005 gemäß dieser Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 BGG NRW richten. Im Übrigen sind die Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung zu gestalten.“
Für die sachlichen Inhalte verweisen beide auf die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV. Interessant scheinen mir dabei vor allem die Punkte 1.1; 2.2; 3.2; 6.1–6.5; 10 und 10.1 aus der ersten Priorität.
Insgesamt also ein gutes vernünftiges Gesetz, mit dem man sehr zufrieden sein könnte. Dummerweise hält sich nicht eine einzige mir bekannte Kommune, kein einziger Kreis und nicht eine Partei daran. Wenn Sie oder ich eine Ordnungswidrigkeit begehen, dann sind in aller Regel die Politessen nicht weit und wieder fließt etwas mehr Geld in die Verteilungstöpfe der öffentlichen Kassen. Offenbar sind manche aber doch vor dem Gesetz gleicher. Dies fragte ich am 2009-02-11 und 2009-02-17 den Städte- und Gemeindebund NRW:
Jetzt stelle ich fest, daß nicht ein einziger der Auftritte örtlicher Kommunen und des Kreises diese Bedingung erfüllt, Ihr eigener übrigens auch nicht. Und jetzt? Was tue ich als Bürger? An wen wende ich mich?
Insofern ist anzunehmen, dass Behinderten diesbezüglich ein subjektives Recht zukommt, d.h. dass Menschen mit Behinderung auf Gewährleistung der Barrierefreiheit klagen können. Nichtbehinderte Menschen sind hingegen wohl nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.[1]
Auf deutsch: Bloß weil es für Kommunen und Behörden ausdrücklich bindende Gesetze gibt, hat der normale Bürger noch lange keinerlei Anspruch darauf, daß diese auch eingehalten werden und Staat und Justiz sehen keinerlei Grund, sich im geringsten um die Einhaltung zu bemühen.
Es kommt noch besser. Auf den Seiten des Deutschen Anwaltsvereines suchte ich Mitglieder heraus, die im Bereich Internet spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Alle Antworten stimmten fast wortgleich überein und lauteten so:
Sollten Sie mich beauftragen wollen, so müßten wir vorab eine Mandatsvereinbarung schließen. Mein Stundensatz liegt bei 200,- EUR zzgl. MWSt. Wieviele Stunden ich für die rechtliche Beurteilung Ihres Falles aufwenden müßte, kann ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen.
Man vergleiche das mit dem Aufwand, den ein Nachbar treiben müßte, wenn ihn störte, daß ich mit einer abgelaufenen ASU-Plakette führe. Der Satz „Auch Behörden sind verpflichtet, Gesetze einzuhalten.“
aus gleicher Quelle wird dabei zum reinen Hohn. Hochinteressant ist auch das bürgerliche Engagement all dieser „qualifizierten Fachleute“, die ja schließlich als wahlberechtigte Bürger auch alle selbst betroffen sind. Entlarvend für die Haltung dieser Berufsgruppe ist es, dieses Gebaren mit einem Zitat aus der c’t 14/2007 zu vergleichen:
Nach einer Umfrage des Shop-Zertifizierers Trusted Shops sehen knapp 48 Prozent der befragten 679 Shop-Betreiber ihre Existenz durch Abmahnungen bedroht; rund 90 Prozent haben bereits eine Abmahnung erhalten. Die Mehrzahl dieser Abmahnungen kostete 1500 Euro oder mehr.
Gesetze, die allein der Außenwirkung und Selbstdarstellung wegen erlassen werden, ohne die geringste erkennbare Absicht, sie auch anzuwenden, sind das klassische Erkennungselement stalinistischer Unrechtsstaaten.
Die DDR verfügte auf dem Papier über wunderbar freiheitliche Gesetze, die unter anderem solche Dinge wie die Pressefreiheit und das geheime Wahlrecht in vorbildlicher Weise regelten. Welches der beiden Teilsysteme hat sich im vereinigten Deutschland eigentlich durchgesetzt? Am siebten Oktober werden wir den sechzigsten Jahrestag unserer Republik feiern können.
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Als die Technik der WLANs entwickelt und die entsprechenden Normen festgelegt wurden war es von Anfang an vorgesehen, auch offene und öffentliche Hotspots so betreiben zu können. Die Norm sieht dafür nichts weiter vor, als das Netz durch den Verzicht auf Verschlüsselung und Zugangskontrollen für alle zu öffnen. So mache ich es mit meinem häuslichen Netz ganz absichtlich und bewußt und genauso halten es mehrere meiner Nachbarn. Wenn ich nun selbst unterwegs bin und nur rasch neue eMails abholen möchte, dann nutze ich dafür auch solche Angebote mir völlig fremder Mitmenschen.
Daß jemand zu dumm ist, seine eigene Technik korrekt zu bedienen und zu faul und träge, deren Anleitungen zu lesen, ändert überhaupt nichts am Inhalt der von dieser Person abgegebenen eindeutigen Willenserklärungen. Ein inkompetenter Computeranwender und der von ihm angerufene Richter in Wuppertal sahen das ganz anders. AG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06
Dieses Urteil ist übrigens durchaus einen zweiten und auch dritten Blick wert. In der kommentierten Fassung weise ich auf einige Absonderlichkeiten hin.
Zwei Versuche, von der Bundesjustizminsterin Brigitte Zypries eine Erläuterung der Rechtslage zu erhalten, endeten mit Nicht-Antworten, die mit der Frage wenig zu tun hatten. Die erste Antwort lautete „Das ist eine andere Konstellation als die, die Sie schildern. Sie stellen Ihren Internetzugang freiwillig der Öffentlichkeit zur Verfügung und gestatten Ihrer Umgebung, Daten aus dem Netz abzurufen. Wer also ihr "Geschenk" annimmt, handelt nicht unbefugt und macht sich deshalb auch nicht strafbar.“
Das ist natürlich Blödsinn. Die eigentliche Frage war ja, wie soll ein Fremder denn wissen, daß ich mein Angebot auch ernst meine und ihn nicht hinterher hinterrücks anzeigen werde? Die zweite Antwort nach entsprechender Rückfrage ergab ebenfalls nicht mehr: „In der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation ist eine Strafbarkeit nach der Argumentation der Entscheidung nicht gegeben.“
Meine Anzeige wegen Rechtsbeugung scheint auf dem Postwege nach Wuppertal rein zufällig verloren gegangen zu sein. Wir werden sehen, was sich nach dem zweiten Versuch, diesmal eingeschrieben mit Rückschein, ergeben wird.
Hier ist jetzt, und diesmal überraschend schnell, die Antwort . Und ich muß zugeben, Herr Wiecha hat Recht. Richter Menke hat nicht das Recht gebeugt, denn dazu hätte er begreifen müssen, um was es in der Sache überhaupt geht, und er ist auch nicht korrupt, denn er versteht gar nicht, wem sein Urteil nützt und schadet, er ist einfach nur zu ungebildet, um überhaupt zu verstehen, was hier verhandelt wurde, und zu dumm, um die technischen Einzelheiten zu verstehen. Beides sind in Deutschland keine Hinderungsargumente, die einem Richteramt entgegenstehen.
Die eigentliche Frage ist damit aber immer noch offen: Was muß ich tun, um hier um meine Wohnung einen offenen Hotspot anbieten zu können? Und mit welchem Recht werde ich enteignet und daran gehindert, eben das zu tun?
Dasselbe Amtsgericht Wuppertal hat am 2010-08-03 in einem neuen Fall exakt entgegengesetzt entschieden (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08):
Eine Strafbarkeit nach § 202b StGB ist nicht gegeben, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt sind (vgl. hierzu MMR 2008, 632, 634).
Es bleibt die Frage, ob das Justizopfer vom 2007-04-03 sein gestohlenes Notebook jetzt zurückerhält.
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Wenn ich im Urlaub am Strand von einem fliegenden Händler eine billige Quarzuhr kaufte, die mir gefiele und die die Zeit anzeigte, dann rangierte das als Straftat gleichauf mit Vergewaltigung und erheblich höher als schwere Körperverletzung. [2] Übrigens weiß weder ich noch weiß irgendjemand in meinem Bekanntenkreis wie eine echte Rolex aussieht noch weiß ich wie und wozu ich das herausfinden sollte. Es fällt aber auf, daß in diesem Fall die Fälschung besser und höherwertig ist als das Original – kein mechanisches Uhrwerk kann die Genauigkeit einer einfachen Quarzreferenz erreichen.
Es gibt aber eine Parallele in der Rechtsprechung. Im Späten Mittelalter war das Tragen bestimmter Farben allein den Damen von Adel vorbehalten und ein Bauernmädchen, das sich mit einer bunten Schleife erwischen ließ wurde öffentlich an den Pranger gestellt. [3]
Nokia Headset: Original (links) und Fälschung (rechts) |
Welches interesse unser Rechtsstaat an Fälschungen und Produktpiraterie wirklich hat sieht man hier. Dieses originale Nokia-Headset kaufte ich im Versandhandel. An der Verpackung und von außen fällt nichts auf, nur im Inneren sieht man, daß hier statt Stereo der rechte und linke Ausgang einfach mono parallel geklemmt sind. [4] Man sieht innen auch, daß das Gehäuse zwar sehr ähnlich, aber nicht identisch ist. Da hat also nicht ein chinesischer Auftragsfertiger eine illegale Nachtschicht eingelegt, sondern es wurde für die Fälschung ein eigenes Spritzgußgehäuse erstellt. Eine Blisterpackung mag sich schon für einige Tausend Exemplare rechnen, aber eine Spritzgußform für Kunstoff lohnt sich nicht bei einer Serie von weniger als einer Million, vor allem wenn man den Stückpreis betrachtet, den der Fälscher in China höchstens erzielt. Der Schaden beläuft sich angesichts des Preises von gut 20 € für das Original also auf mindestens 20 Millionen Euro. Und das hat die Frau Staatsanwältin Naumann in Leipzig dazu zu sagen:
In der Komplettversion habe ich den Namen des „Beschuldigten“ geschwärzt. Ich hatte ihn keineswegs als Täter benannt, sondern als kleinen Händler und wahrscheinlich selbst betrogenen Zeugen zur Ermittlung der Täter – aber das wäre für Frau Naumann ja mit Arbeit verbunden gewesen.
Das ebenso schöne Nachfolgemodell |
Wen wundert es angesichts von so viel ausdrücklicher staatlicher Förderung, oder wie sollte ich diese Korruption und Rechtsbeugung sonst nennen?, daß das erfolgreiche Geschäftsmodell mit dem Nachfolgemodell unverändert fortgeführt wurde? Wenn Sie genau hinsehen, erkennen Sie, wie hier noch weiter „verbessert“ wurde. Selbst auf die Parallelschaltung von links und rechts wurde verzichtet, der rechte Ohrstöpsel ist nur eine tote Attrappe.
Einen besonderen Reiz bekam die Sache noch, als ich nach dem Verbleib des überlassenen Beweisstückes fragte. Man erkundigte sich, ob ich die Rückgabe denn „angefordert“ habe. Auf meine Rückfrage, ob es für Behörden üblich und normal sei, geliehenes fremdes Eigentum erst auf „Anforderung“ zurückzugeben, erhielt ich keine Antwort. Zurück bekam ich mein Eigentum aber immer noch nicht. Erst nachdem ich Anzeige wegen Unterschlagung und Diebstahls erstattet hatte, tauchte es wundersamerweise wieder auf.
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Das schrieb der Herr Richter Schüller am Amtgericht in Bergisch Gladbach in sein Urteil vom 96-11-11:
Und so steht es im von ihm selbst verfaßten Protokoll vom selben Tag:
Übereinstimmender Vorschlag der Parteien?
Die vollständigen Texte stehen hier als PDF.
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