Getäuschtes Vertrauen

Mietrecht: Kehrtwendung in der Rechtsprechung

Wieland Kurzka

© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de
Ausgabe 31-32/08 vom 25. Juli 2008

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Ein Gutteil der deutschen Wohnraummietverträge sind in einem entscheidenden Punkt, nämlich der Verpflichtung der Mieter zur Übernahme der Schönheitsreparaturen, unwirksam. Diese Situation ist den Richtern des VIII. Zivilsenats des BGH zu verdanken, die nach dem Motto, "was kümmert mich mein Geschwätz von gestern" 2004 die entsprechenden Klauseln in den Mietverträgen gekippt haben – mit der Folge, daß diese Mieter nun überhaupt nicht zu renovieren brauchen.

Noch 1987 und 1988 wurden die jetzt verworfenen Klauseln, nach denen die Mieter ihre Wohnung in bestimmten festen Abständen renovieren mußten, ausdrücklich gebilligt. Es war eben das Risiko der Vermieter, verkündeten die Karlsruher Richter kühl, daß sie sich an den früheren Urteilen des BGH orientiert haben.

Verschlimmert wird diese Kehrtwendung jetzt noch durch ein aktuelles Urteil (VIII ZR 181/07), wonach die Vermieter für diese Störung des vertraglichen Gleichgewichts auch keinen finanziellen Ausgleichsanspruch haben. Kann man wirklich so mit den Bürgern umspringen? Mit Bürgern, von deren Souveränität auch die vermeintlichen "Richterkönige" in den roten Roben ihre Macht ableiten. Man täusche sich übrigens nicht: In einer Zeit, in der der Erwerb von Eigentumswohnungen für viele Normalverdiener eine (geförderte) Form der Altersversorgung ist, handelt es sich um alles andere als eine soziale Entscheidung der Richter.

Ich danke dem Verlag für die Erlaubnis, den Artikel hier vollständig wiedergeben zu dürfen.
Die Onlineversion steht im Archiv der JF.

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