„neuartigen Rundfunkgeräten“erklärt, und auch alle die, die in einem ganz andersartigen Medium nichts mit ihnen zu tun haben wollten, zum Zahlen gezwungen.
Dieser Anspruch auf Zensur und auf Beschränkung der Meinungsfreiheit beruht dabei nicht auf dem Grundgesetz, es liegt ihm nicht einmal ein einfaches von gewählten Parlamentiern erlassenes Gesetz zugrunde, nein, er ruht allein auf einem von beamteten Verwaltungen ausgehandelten Staatsvertrag.
Seine Begründung fand er, beginnend mit der BBC im Jahre 1927, im natürlichen Monopol der eng begrenzten Frequenzspektren und der resultierenden Unmöglichkeit, eine Vielfalt der Anbieter zuzulassen. Die Zensur der Öffentlichkeit in den Medien ist ein grundlegendes Mittel aller Diktaturen und hatte von 1945–49 durchaus noch ihre nachvollziehbare Berechtigung im Besatzungsstatut. Seit 1949 ist sie für die Presse aufgehoben und für den Rundfunk allein technisch, im Kanalmangel, begründet. Genau dieser Grund trifft in den neuen Netzen allerdings nicht zu, seine willkürliche Anwendung auf sie stellt einen offensichtlichen Mißbrauch und staatliche Willkür dar.
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