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Einige Punkte fehlen in dem lesenswerten Artikel zum einem Urteil auf Frankfurt ganz:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
Aber richtig, das Grundgesetz und sein Artikel 3 gelten ja auch nur für Deutsche.